Gutachter Coburg

Bausachverständiger, Immobiliensachverständiger, Immobiliengutachter und Baugutachter  Michael Blaschka Coburg

Michael Blaschka

Bausachverständiger und Baugutachter

Heiligkreuzstr. 4
96450 Coburg
Tel: 0800 9 81 81 81 (Gebührenfrei) Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Qualifikation

  • Zertifizierter Sachverständiger DIAZert Sachverständiger zur Bewertung von Wohn- und Gewerbeimmobilien (W+G) DIN EN ISO/IEC 17024

Bauexperts ist eine Sachverständigenorganisation von freiberuflichen Bauberatern. Im Großraum Coburg steht Ihnen Herr Michael Blaschka als Gutachter zur Verfügung.

Gutachter mit geprüfter Qualifikation

Bei Bauexperts finden Sie Gutachter, die ihre Qualifikation nachgewiesen haben und regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen.

Wir bieten unseren Kunden Dienstleistungen in allen gutachterlichen Bereichen an. Transparent und auf hohem Qualitätsniveau. Unsere Sachverständige und Gutachter sind auf ihre besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Integrität geprüft.

Bezeichnung als Gutachter

Die Bezeichnung Gutachter ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Dadurch kann jeder sich als Gutachter bezeichnen. Die überwiegende Mehrzahl der Gerichte verlangt jedoch, dass sich nur derjenige als Gutachter bezeichnen darf, der unabhängig und unparteiisch ist und über überdurchschnittliche Sachkunde verfügt.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Die Werbung mit dem Begriff Gutachter stellt eine Irreführung des Publikums dar, wenn es sich bei dem Gutachter nicht um eine besonders qualifizierte Person handelt.
  • Die Benutzung der Bezeichnung Gutachter ist irreführend, wenn der Gutachter weder eine Meisterprüfung noch einen vergleichbaren Abschluss wie insbesondere die Prüfung als Diplomingenieur besitzt.
  • Wer sich als Gutachter bezeichnet, muss einen Sachverstand besitzen, der über das durchschnittliche Können und Wissen auf einem bestimmten Sachgebiet hinausgeht. 
  • Die Benutzung der Bezeichnung Gutachter ist nicht zulässig, weil irreführend, wenn der betreffende Gutachter weder öffentlich bestellt noch des

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